Ordnung des IZD
Ordnung des Interdisziplinären Zentrums für Dialekte und Sprachvariation
der Universität Erlangen-Nürnberg (IZD)
gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26. Juni 2015
§ 1 Name und Einrichtung
(1) Das durch Beschluss der Universitätsleitung vom 19. Februar 2003 anerkannte Interdisziplinäre Zentrum trägt den Namen „Interdisziplinäres Zentrum für Dialekte und Sprachvariation der Universität Erlangen-Nürnberg (IZD)“.
(2) Das IZD ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern verschiedener Disziplinen an der FAU. Er ist langfristig, aber nicht auf Dauer angelegt.
(3) Das IZD dient der fachübergreifenden Zusammenarbeit in Forschung und Lehre, auch mit Personen und Einrichtungen außerhalb der FAU, der Durchführung gemeinsamer Vorhaben und der Unterstützung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Ziele und Aufgaben des IZD bestehen in der Förderung von Forschung und Lehre in den Bereichen Dialektologie, Sprachvariation und Sprachwandelforschung. Ein Schwerpunkt des IZD ist der regelmäßige gegenseitige Erfahrungsaustausch der Sprachwissenschaftlerinnen und Sprachwissenschaftler an der FAU in den Bereichen Dialektologie, Variationslinguistik und Sprachwandelforschung.
(2) Zur Erreichung der Ziele und Umsetzung der Aufgaben dienen insbesondere
- die regelmäßige Durchführung von fachübergreifenden wissenschaftlichen Vorträgen,
- die Organisation von wissenschaftlichen Tagungen oder die Beteiligung an diesen,
- die Einwerbung von Drittmitteln für gemeinsame Vorhaben,
- die Durchführung spezieller Veranstaltungen für den wissenschaftlichen Nachwuchs,
- die Einbindung des IZD in die Studiengänge der beteiligten Fächer,
- die Förderung von Kooperation und Partnerschaften mit Einrichtungen, die verwandte Ziele verfolgen.
§ 3 Organe
Organe des IZD sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder sind Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der FAU, die an der Gründungsversammlung des IZD am 16.12.2002 als Gründungsmitglieder teilgenommen haben und weitere Mitglieder, die später nach Maßgabe dieser Ordnung aufgenommen wurden.
(2) Als stimmberechtige Mitglieder können hauptberufliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FAU aufgenommen werden.
(3) Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die nicht an der FAU beschäftigt sind, können als Mitglieder mit beratender Stimme aufgenommen werden. Dies gilt auch für Vertreterinnen und Vertreter von Einrichtungen, die ähnliche Ziele verfolgen wie das IZD.
(4) Eine Mitgliedschaft kann schriftlich bei dem Vorstand des IZD beantragt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über die Aufnahmeanträge.
(5) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zulässig.
(6) Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Ende der Tätigkeit des Mitglieds an der FAU.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung des IZD.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des IZD. Sie entscheidet insbesondere über
- die Aufnahme weiterer Mitglieder,
- die Zahl der Vorstandsmitglieder,
- die Wahl des Vorstands,
- die Planung und Durchführung von Vorhaben zur Förderung der Zielsetzungen des IZD gemäß § 2 dieser Ordnung,
- die Vorlage des Jahresberichts des Vorstandes an die Universitätsleitung,
- Änderungen der Ordnung des IZD.
(3) Die Mitgliederversammlung tritt jederzeit auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen.
(4) Die Mitgliederversammlung nimmt Berichte des Vorstandes entgegen. Sie hat gegenüber dem Vorstand ein Informationsrecht.
(5) Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung oder der Sitzung des Vorstandes wird von der Sprecherin oder von dem Sprecher (§ 6 Abs. 2) vorbereitet. Ergänzungen können von den Mitgliedern der jeweiligen Organe bis zum Sitzungstermin beziehungsweise bei Sitzungsbeginn vorgeschlagen werden.
(6) Von der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Vorstandes werden Ergebnisprotokolle verfasst, die allen Mitgliedern der Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen zugesandt werden.
(7) Im Übrigen gilt für den Geschäftsgang § 30 der Grundordnung der FAU.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern des IZD, wovon mindestens eines der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören soll. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(2) Der Vorstand bestimmt ein Mitglied aus seiner Mitte zur Sprecherin oder zum Sprecher und zwei Mitglieder zu Stellvertreterinnen oder Stellvertretern. Die Sprecherin beziehungsweise der Sprecher muss der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer angehören.
(3) Der Vorstand kann aus seiner Mitte eine Geschäftsführerin beziehungsweise einen Geschäftsführer bestimmen und ihr/ihm durch Beschluss bestimmte Aufgaben zuweisen.
(4) Der Vorstand des IZD
- leitet und koordiniert das IZD,
- führt dessen laufenden Geschäfte,
- vertritt das IZD gegenüber der Universitätsleitung und nach außen,
- leitet die Mitgliederversammlung und führt deren Beschlüsse aus,
- koordiniert und bestimmt die Öffentlichkeitsarbeit des IZD,
- verwaltet die dem IZD zur Verfügung stehenden Ressourcen.
(5) Der Vorstand erstellt jeweils zum Ende eines Studienjahres einen Jahresbericht über die Arbeit des IZD zur Vorlage an die Universitätsleitung. Hierfür bestellt der Vorstand eines seiner Mitglieder zur Berichterstatterin beziehungsweise zum Berichterstatter.
(6) Die Sprecherin oder der Sprecher und im Falle der Verhinderung deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter
- handelt für den Vorstand und führt dessen Beschlüsse aus,
- beruft die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein.
(7) Im Übrigen gilt für den Geschäftsgang § 30 der Grundordnung der FAU.
§ 7 Wahlen und Abstimmungen
Für die Beschlussfassung im Vorstand sowie für Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung gilt § 30 der Grundordnung der FAU.
§ 8 Auflösung
(1) Das IZD wird durch Beschluss der Mehrheit seiner Mitglieder aufgelöst
(2) Sind die Voraussetzungen der Anerkennung des IZD als Interdisziplinäres Zentrum nicht mehr erfüllt oder fällt die Evaluierung des IZD negativ aus, so hebt die Universitätsleitung nach Rücksprache mit der Sprecherin beziehungsweise dem Sprecher des IZD die Anerkennung auf.
§ 9 Änderung der Ordnung und Inkrafttreten
(1) Die vorliegende Ordnung tritt am Tage ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Die Satzung des IZD vom 19. Februar 2003 tritt mit Verabschiedung der vorliegenden Ordnung außer Kraft.
(2) Für die Änderung dieser Ordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder erforrforderlich.